Keine verkaufsoffenen Sonntage vorerst möglich!

Es ist und bleibt eine Krux bei der rechtlich korrekten und wirtschaftlich sinnvollen Ausweisung von verkaufsoffenen Sonntagen! Ein schlechtes Gesetz des Landes NRW kombiniert mit einer fehlgeleiteten Wirtschaftsförderungspolitik der Verwaltung führen nun dazu, dass vorerst an keinem Sonntag die Läden öffnen dürfen. Was ist passiert?

Mit Beschluss des Stadtrates vom 03.09.2020 wurde eine ordnungsbehördliche Verordnung mit knapper Mehrheit erlassen, die eine Öffnung an ausgwählten Sonntagen ermöglichen sollte. Die SPD-Fraktion im Rat der Stadt Schleiden stimmte gegen diesen Vorschlag, da dieser nicht rechtssicher sei und man keinen illegalen Ratsbeschluss treffen wolle. Sogar auf explizite Nachfrage des scheidenden Fraktionsvorsitzenden Wolfgang Heller, wurde durch den Ersten Beigeordneten der Stadt Schleiden, Marcel Wolter, diese Rechtsunsicherheit bestätigt. Es ist ein Versuch die coronabedingt angeschlagenen Einzelhändler im Stadtgebiet zu unterstützen und ihnen die Möglichkeit zur Umsatzgenerierung zu geben. Schon in der Ratssitzung wies die SPD-Fraktion darauf hin, dass es nicht erlaubt sei bewusst illegale Ratsbeschlüsse zu treffen. Den Einzelhändlern im Stadtgebiet hier auch nur den Anschein von Rechtssicherheit vorzumachen, ist nach Meinung der SPD-Fraktion ein bewusst falsches, irreführendes Signal an die örtlichen Gewerbetreibenden.

Auch in den diversen Stellungnahmen, welche im Zuge dieses sehr aufwendigen Verfahrens einzuholen sind, verweist die Gewerkschaft ver.di darauf, dass „Unverändert gilt, dass das bloße Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber auch unter einer anderen Bezeichnung eine sonn- oder feiertägliche Ladenöffnung nicht rechtfertigen kann“ . So sind auch „Problemlagen, die – wie die Corona-Pandemie – den stationären Einzelhandel insgesamtbetreffen, können daher eine örtliche Ladenöffnung ebenso wenig rechtfertigen, wie dieallgemeine Konkurrenzsituation zum Onlinehandel. Dazu bereits: OVG NW, Beschl. v.02.11.2018, Az. 4 B 1580/18, Rn. 71, juris – wies die Gewerkschaft in ihrer Stellungnahme hin.

Auch weißt die IHK Aachen als Interessensvertreter der Industrie und des Handwerkes daraufhin, dass es „ aktuell zwei Beschlüsse des OVG Münster, in denen das Gericht die Gründe aus dem Landeserlass nicht akzeptiert. Laut des Urteils werde die verfassungsrechtlich erforderliche Ausnahmeregel für Arbeit am Sonntag nicht gewahrt.„. Konkret und einfach gesagt, sieht das OVG Münster die Ausnahmeregel der Landesregierung NRW als nicht verfassungskonform an. Auf diese Umstände wies der Fraktionsvorsitzende Wolfgang Heller in der Ratssitzung am 03.09.2020 energisch hin.

Die Problematik ist nicht neu

Das nun aufgetretene Dilemma ist nicht neu und auch nicht zum ersten Male vorgekommen. Die Durchbrechung der sonntäglichen Arbeitsruhe muss nach einer dezidierten und gewissenhaften Güterabwägung erfolgen. Um diesem Umstand weiß die Verwaltungsführung und trotzdem setzt sie enorm viel Zeit und Kraft in dieses Verfahren in dem Bewusstsein einer geringen Erfolgsaussicht. Hier meinen wir Schleidener Sozialdemokraten, muss ein Umdenken stattfinden. Der Sonntag ist als gesetzlicher Ruhetag im Grundgesetz festgeschrieben. Seine Bedeutung hat als Verfassungsrang und sollte nicht um jeden Preis aufgeweicht werden. Würde der Sonntag als Tag der Familie und der Entspannung wegfallen, wäre es für viele unmöglich, sich in Sportvereinen, Kirchengemeinden oder anderen Gemeinschaften zu engagieren. Das geschaffene Bürokratiemonster „Sonntagsöffnung“ und die bewusste Rechtsbeugung sind ein eindeutiges Zeichen, dass man mit dieser Strategie auf dem falschen Weg ist.

Daher muss nach unserer Ansicht nochmal über andere Fördermöglichkeiten nachgedacht werden. Dabei muss über Erleichterung bei Steuern und Gebühren, wie auch über einen kommunalen Rettungsschirm nachgedacht werden. Wir werden diese Diskussionen auch nicht nach der Kommunalwahl scheuen.

Hier der dazugehörige Artikel im Kölner Stadt-Anzeiger.